Satzung des „Sudanclub, Sudanesisch-Deutscher-Kulturverein“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sudanclub, Sudanesisch-Deutscher-Kulturverein“ und hat
seinen Sitz in Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
nach der Eintragung den obigen Namen mit dem Zusatz e.V. . Die Satzung wird in die
deutsche Sprache übertragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Verbreitung sudanesischer Kultur (beispielsweise bildende Kunst, Sprache, Musik,
Literatur, Tanz, Handwerk), - die Organisation interkultureller Zusammenarbeit,
- die Vorbereitung und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für Entwicklungshilfe in Afrika.
§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins anerkennend unterstützen. Das Mindestalter für die Vereinsmitgliedschaft ist das
vollendete sechzehnte Lebensjahr.
Die Aufnahme ist schriftlich in deutscher Sprache zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt mit einer schriftlichen Erklärung an den Vereinsvorstand. Er ist nur mit
einer sechswöchigen Frist auf das Ende eines Quartals möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins
zuwider handelt, wenn es in sonstiger Weise durch sein Verhalten dem Verein erheblichen
Schaden zufügt oder mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als sechs Monate im Rück-
stand ist.
Der Ausschluß erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands und ist dem
ausgeschlossenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß kann das Mitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung
Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde und
den Ausschluß der Mitglieder mit einfacher Mehrheit, auch wenn das betroffene Mitglied
der Versammlung fern bleibt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies
von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Vereinsmit-glieder. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von
dem / der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem / der Vorsitzenden
- dem der 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem / der Kassenwart/in .
Der Verein wird von den Vorstandmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren,
vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen
Vorsitzenden im Amt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Über seine Tätigkeit gibt er auf der Mitglieder-
versammlung einen Bericht. Der Vorstand fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der
Mitglieder-versammlung festgelegt.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse und Protokolle
Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und Protokolle sind schriftlich festzuhalten
und von dem / der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterschreiben.

